Häufige Fragen zum Heilpraktikerberuf
Das Heilpraktikergesetz aus dem Jahr 1939
1939 wurde mit dem damaligen Heilpraktikergesetz die allgemeine Kurierfreiheit in der medizinischen Versorgung durch das bekannte Gesetz zur Ausübung der Heilkunde abgeschafft. Die neben der Ärzteschaft arbeitenden Heilkundigen wurden reglementiert, in einem kleinen Zeitrahmen zugelassen (Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde), neue Zulassungen wurden untersagt und die Ausbildung verboten.
Das Heilpraktikergesetz nach Gründung der Bundesrepublik 1949
Nach Gründung der Bundesrepublik wurde durch richterliche Einordnungen des in weiten Teilen verfassungswidrigen 1939er Gesetzes für uns wieder eine gesicherte Arbeitsgrundlage geschaffen. 2018 hat der Bundestag das Heilpraktikergesetz reformiert und u.a. eine für die Erlaubniserteilung verbindliche umfangreiche medizinische Überprüfungs-Leitlinie verabschiedet.
Der Heilpraktikerberuf ist verfassungsrechtlich geschützt
2021 ergaben sowohl vom Gesundheitsministerium als auch von Berufsverbänden in Auftrag gegebene Rechtsgutachten, dass der Heilpraktikerberuf verfassungsrechtlich eindeutig geschützt ist.
Warum gibt es immer wieder Kritik an unserer Arbeit
Immer geht es um die Frage, ob neben der universitär geregelten ärztlichen Versorgung eine weitere heilkundliche Gruppe Behandlungen von Krankheit und Leid durchführen darf. Und dies eben nicht auf Basis einer universitären Wissenschaftlichkeit, sondern auf Basis der reichhaltigen Erfahrungsheilkunde im naturheilkundlichen, homöopathischen und komplementären Bereich.
Wie sehen wir uns und unsere Arbeit
Die Universitätsmedizin hat seit 1939 unbestritten enorme Fortschritte und Veränderungen erlebt. Wir wissen das und beziehen dies auch in unsere Behandlungsstrategien ein. Die Universitätsmedizin blendet aber auch viele Möglichkeiten der Krankheitsbehandlung aus. Dadurch ist die Präsenz der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zu allen Zeiten nicht nur wichtig geblieben, sondern sogar gestiegen und nicht etwa gefallen.
Kassenerstattung oder private Honorierung
Wir sind nicht Teil der Kassenmedizin nach dem Sozialgesetzbuch, verursachen hier also keine Kosten. Patientinnen und Patienten zahlen die Behandlungskosten unmittelbar selbst, private Krankenversicherungen und die Beihilfe übernehmen u. U. einen Teil der Kosten.
Politische Fragen der Zukunft
Es gibt in allen Parteien Freunde und Gegner der Heilpraktiker. Neue Reglementierungen sind nach allen Erfahrungen aus der Praxis nicht wirklich notwendig. Sinnvollen Verbesserungen verschließen wir uns aber nicht. Dabei ist der Patientenschutz elementar und von je her Teil unserer Berufsgrundlage, unserer Ausbildung und unserer Erlaubniserteilung zur Ausübung der Heilkunde.
Ob nun mögliche Veränderungen eher in die Richtung gehen, durch unverhältnismäßige z. B. universitäre Ausbildungsanforderungen an die nationalsozialistische Abschaffungsgesetzgebung anzuschließen oder ob eine patientenorientierte und auf Erfahrungsheilkunde aufgebaute Behandlungsmöglichkeit weiter zulässig bleibt, werden die nächsten Monate oder Jahre zeigen. Unsere Berufs- und Fachverbände werden diesen Prozess auch weiterhin politisch und juristisch begleiten.
Die Verbände gehen nach eigenen erhebungen von rd. 46 Mio. Patientenkontakten der Heilpraktiker jährlich aus. Es wäre schon mehr als merkwürdig, wenn Millionen von zufriedenen Patientinnen und Patienten ihre freie Behandlungs-Entscheidung verlieren oder Einschränkungen erleben sollten. Begründbar dürfte das nicht sein. Und zu verstehen wäre es schon gar nicht.
Gibt es eine Rechtsgrundlage für die Heilpraktikerausbildung?
Im §1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz heist es: "Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis."
Um diese Erlaubnis zu erlangen ist in der Regel eine Überprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt zu bestehen. Eine Ausbildung dazu ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird aber dringend angeraten.
Die Ausbildung findet in der Regel in einer privatrechtlich organisierten Heilpraktikerschule statt. Grundlage sind die Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes, bekannt gemacht durch das Bundesministerium für Gesundheit am 7. Dezember 2017, veröffentlicht im Bundesanzeiger v. 22.12.2017.
Fragen zu den Kursen und Ausbildungen
Erhalte ich Fortbildungspunkte?
Für Heilpraktiker, Heilpraktiker für Psychotherapie und Kinesiologen ist die Fortbildungsverpflichtung durch die Berufsordnung bzw. die Vorgaben der Berufs- und Fachverbände geregelt. Unsere Zertifikate und Teilnahmebescheinigungen weisen neben den Inhalten auch den Umfang der Fortbildung aus, um diesen Vorgaben zu entsprechen.
Für niedergelassene Heilmittelerbringer (bspw. Physio- und Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen) mit Kassenzulassung besteht die Fortbildungsverpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag nach §125 Abs. 1 SGB V Anlage 4. Dieser sieht ein Punktesystem vor, welches allerdings für die verschiedenen Berufsgruppen unterschiedliche Anforderungen an Inhalt und zeitlichen Umfang von Kursen stellt, um Fortbildungspunkte anerkannt zu bekommen.
Wir können dir auf Wunsch mit der Teilnahmebescheinigung/dem Zertifikat Fortbildungspunkte ausweisen. Damit bestätigen wir dir die durchgeführten Inhalte, den zeitlichen Umfang und die entsprechende Qualifikation des Dozenten. Gib uns bitte bei Anmeldung an, für welche Berufsgruppe du die Bescheinigung haben möchtest. Bitte prüfe selbst, ob das gewählte Thema den Anforderungen für deine Berufsgruppe entspricht.